Allgemeine Geschäftsbedingungen

0. Die Merz Reinigungstechnik-GmbH steht i.a. für den Ausdruck >> Verkäufer <<.

 

1. Alle Aufträge werden nur auf Grund nachstehender Bedingungen angenommen und ausgeführt.

Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten den Verkäufer auch dann nicht, wenn er nicht noch einmal bei Vertragsschluss widerspricht. Mündliche Abreden oder Änderungen dieser Bedingungen bedürfen zur Wirksamkeit schriftlicher Vereinbarung.

 

2. Alle Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend. Zusicherungen, Anerkenntnisse, Nebenabreden, Vorschläge etc. von Betriebsangehörigen, insbesondere Reisenden oder Vertretern, sind ohne Vorlage einer speziellen Vollmacht bis zur schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer unverbindlich. Unverschuldete Ereignisse berechtigen den Verkäufer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen nicht rechtzeitiger Lieferung oder Nichtlieferung sind ausgeschlossen.

 

3. Die Auslieferung erfolgt zu den am Tage des Versands gültigen Preises und Bedingungen.

 

4. Lieferungen erfolgen ab Auslieferungslager Ebersbach-Roßwälden, Versandart nach unserer Wahl. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers/Käufers. Transportversicherungen werden nur auf ausdrückliche Anweisung und auf Rechnung des Bestellers abgeschlossen. Das bei der Versendung festgestellte Gewicht ist maßgebend. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen berechtigen den Käufer nicht, den Kaufpreis ganz oder teilweise zurückzuhalten.

 

5. Beanstandungen und Haftung. Die richtige und damit erfolgreiche Anwendung unserer Erzeugnisse unterliegen nicht unserer Kontrolle. Eine Gewährleistung für die Güte der Erzeugnisse kann daher nur im Rahmen der Anwendungsvorschriften, nicht aber für die Folgen unsachgemäßer Verarbeitung übernommen werden. Muster sind stets unverbindliche Ansichtsmuster. Analysenangaben sind auch bezüglich der Höchst- und Mindergrenzen nur >>ungefähr<<. Zugesicherte Eigenschaften sind nur verbindlich, soweit sie von dem Verkäufer rechtsverbindlich bestätigt sind. Bei Lieferung von Waren auf Gehaltsgrundlage ist die Werkanalyse maßgebend. Mängelrügen hat der Käufer innerhalb einer Woche nach Wareneingang, unter sofortiger Einstellung etwaiger Verarbeitung, schriftlich bei dem Verkäufer zu erheben. Bei Qualitätsbeanstandungen ist sofort ein Muster an den Verkäufer zu senden. Weist der Käufer einen Sachmangel nach, so leistet der Verkäufer Ersatz in mangelfreier Ware. Farbabweichungen ohne Beeinträchtigung der sonstigen Eigenschaften stellen keinen Sachmangel dar. Ist eine Ersatzlieferung durch den Verkäufer nicht möglich, so kann der Käufer Minderung – nicht Wandlung – verlangen. Alle anderen Ansprüche einschließlich Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgründe – Vorsatz ausgenommen – sind ausgeschlossen. Sollte aus irgendeinem Grund dennoch ein Schadensersatz in Betracht kommen, so gilt als Höchstbetrag des Anspruchs der auf die verbrauchte Menge der Ware entfallende Kaufpreis. Mängelrügen verjähren spätestens einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch den Verkäufer.

 

6. Die anwendungstechnischen Beratungen durch Mitarbeiter des Verkäufers, Verbrauchsangaben, Gebrauchsanweisungen etc., sind unverbindlich und begründen kein vertragliches Rechtsverhältnis, auch keine Nebenverpflichtungen aus dem Kaufvertrag, so dass der Verkäufer aus einer solchen Tätigkeit nicht haftet. Die Beratung befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der Erzeugnisse des Verkäufers auf ihre Eignung für die beabsichtigten Zwecke und von der Beachtung der Verarbeitungsvorschriften des Verkäufers.

 

7. Die gelieferte Ware einschließlich der Verpackung bleibt bis zur Bezahlung aller jeweils offenen Forderungen Eigentum des Verkäufers. Sie ist nicht gegen andere Forderungen des Käufers aufrechnungsfähig. Wird die Ware weiterveräußert oder -verarbeitet, so steht die daraus entstehende Kaufpreis- oder Werkforderung bis zur Höhe der Gesamtforderung des Verkäufers vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an dem Verkäufer zu. Der Käufer tritt schon jetzt diese künftige Kaufpreis- oder Werkforderung an den Verkäufer ab. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer gegebenen Sicherungen die Lieferungsforderungen insgesamt um mehr als 20 % , so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.

 

8. Als Gerichtsstand gilt Göppingen/Ulm als vereinbart.